Datenschutz Impressum
Diakonischer Betreuungsverein Dresden e.V.

Die nächsten Termine

08.09.2026 - Betreuungsbehö.. » Info
16.09.2026 - Informationsver.. » Info
23.09.2026 - „Was rechtlic.. » Info
12.10.2026 - Vorsorgevollmac.. » Info

So erreichen Sie uns


Diakonischer Betreuungsverein

Dresden e.V.

Deubener Str. 6

01159 Dresden

 

» Anfahrtskizze

 

Die Kontaktdaten aller Mitarbeitenden finden Sie unter Kontakt

 

 

 

Unsere Mitgliedschaften:


- Paritätischer Wohlfahrtsverband Sachsen


- Landesverband der Betreuungsvereine Sachsen e.V.


- Betreuungsgerichtstag e.V.

Signet des Freistaat Sachsen Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag be­schlosse­nen Haus­halts.

Vorsorge

Vorsorge – Alternative zur Betreuung

"Schon heute bestimmen, was später einmal geschehen soll."

 

Was passiert eigentlich, wenn ich selbst wegen eines Unfalls nicht entscheiden kann – wer entscheidet dann für mich?

 

Ich bin alleinstehend – wer regelt meine finanziellen Angelegenheiten im Falle einer schweren Krankheit und meiner Geschäftsunfähigkeit?

 

Wer darf für mich entscheiden, wenn ich z. B. altersverwirrt bin und nach welchen Maßstäben erfolgt die Entscheidung, insbesondere in Bezug auf medizinishce Maßnahmen?

 

Wer sich diese oder ähnliche Fragen schon einmal gestellt hat, der sollte sich näher

über Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung informieren.

 

Jeder geschäftsfähige Erwachsene kann privatrechtliche Vorsorge für Lebenssituationen treffen, in denen er seine Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich regeln kann. Hierfür stehen folgende Instrumente zur Verfügung:

 

- Ehegattennotvertretungsrecht

- Vorsorgevollmacht

- Betreuungsverfügung

- Patientenverfügung

 

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum davon auszugehen, dass sich im Falle einer schwerwiegenden Erkrankung die Kinder oder sonstige Angehörige automatisch um alles kümmern können. Seit 01.01.2023 gibt es zwar das sog. Ehegattenvertretungsrecht, aber es deckt nur einen kleinen Teilbereich der Gesundheitssorge ab und ist zudem auf maximal 6 Monate befristet.

 

 

Im Folgenden erhalten Sie kurze Informationen, die in unseren Veranstaltungen näher besprochen werden. Sollten Sie weitere Fragen zur Vorsorge haben, melden Sie sich gern bei uns, besuchen Sie unsere Veranstaltungen oder schauen Sie sich den aktuellen Leitfaden des Sächsischen Justizministeriums an: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/50736

 

 

1. Ehegattennotvertretungsrecht

 

Lange Zeit gab es entgegen der landläufigen Meinung kein automatisches Vertretungsrecht von Ehegatten. Erst seit dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass auch Ehegatten im Bereich der Gesundheitssorge automatisch handeln dürfen (§ 1358 BGB).

 

Das Ehegattenvertretungsrecht umfasst jedoch nur einen sehr schmalen Bereich der Gesundheitssorge und ist auch nur auf maximal 6 Monate befristet. Spätestens danach (wenn nicht sogar eher aufgrund fehlender Befugnisse des Ehegatten) ist eine Vorsorgevollmacht oder Betreuung erforderlich. Zudem gilt zu beachten, dass es bei wiederkehrenden Krankheiten nach der ersten Inanspruchnahme verbraucht ist, d.h. das Vertretungsrecht greift dann nicht mehr.

 

Daher ist es zwingend ratsam für eine vollständige Vorsorge ebenso eine Vorsorgevollmacht (und ggf. Betreuungsverfügung) und eine Patientenverfügung zu erstellen.

 

Sollten Sie kein automatisches Vertretungsrecht durch Ihren Ehegatten wünschen, können Sie einen Widerspruch in das Zentrale Vorsorgeregister eintragen lassen (https://www.vorsorgeregister.de/).

 

Weitere Informtionen finden Sie unter: https://www.bmjv.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/ehegattennotvertretung/ehegattennotvertretung_node.html

 

 

 

2. Vorsorgevollmacht


Die eigene Vorsorge kann den staatlichen Eingriff (Anordnung einer Betreuung) überflüssig machen.

Mit einer schriftlichen Vollmacht zur Vorsorge üben Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall von Krankheit, Unfall oder altersbedingter rechtlicher Handlungsunfähigkeit aus.

 

Da die wirksame Vorsorgevollmacht die Geschäftsfähigkeit voraussetzt. kann es in bestimmten Fällen ratsam sein, dass ein Arzt (z.B. Hausarzt) Ihre Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vorsorgevollmacht bescheinigt.

 

Die Vollmacht sollte ab sofort ohne weitere Bedingungen erteilt werden (nicht ab erst "Krankheitseintritt" o.ä.), da es ansonsten für den Rechtsverkehr schwierig sein kann, den Eintritt der Bedingung nachzuvollziehen.

 

Sie kann auch über den Tod hinaus erteilt werden (Nachlassregelung, Beisetzung etc.); Erben können jedoch die Vollmacht jederzeit widerrufen.

 

Rechtlich betrachtet gilt die Vorsorgevollmacht ab dem Zeitpunkt der Erstellung und muss nur aktualisiert werden, wenn sich grundlegende Daten ändern (Bevollmächtigte, Wirkungskreise, ...). Sie sollte ggf. aller zwei Jahre zumindest grob überprüft werden, ist aber nicht verpflichtend.

 

Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen bzw. geändert werden, solange Sie geschäftsfähig sind. Sind Sie nicht mehr geschäftsfähig, ist ein Widerruf nur über eine sog. Kontrollbetreuung möglich (wenn Indizien für den Missbrauch der Vollmacht vorliegen).

 

 

Welche Angelegenheiten können einem Bevollmächtigten übertragen werden?

 

Anbei nur einige Beispiele:

 

 

 

 

 

Form:

Die Vorsorgevollmacht kann mündlich, sollte jedoch schriftlich mit Unterschrift erfolgen. Eine Beglaubigung ist in bestiommten Fällen (Immobiliengeschäfte, Firmen, Verbraucherkredite) ratsam. Die Beglaubigung kann entweder durch einen Notar oder die betreuungsbehörde (dort lediglich für 10,00 €) vorgenommen werden.

 

Die Vorsorgevollmacht kann beim Zentralen Vorsorgeregister (https://www.vorsorgeregister.de/) registriert werden, ist aber nicht verpflichtend. Ebenso können Hausärzte oder Notare die Vollmacht verwahren. Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte das Original stets an einem Ort bei sich haben sollte, auf den er im Bedarfsfall schnellen, unkomplizierten Zugriff hat. Die Vollmachtsurkunde in einer Schublade daheim aufzubewahren, die niemand findet, bringt Ihnen nichts.

 

Als Vordruck empfehlen wir den offiziellen Vordruck des Bundesjustizministeriums: https://www.bmjv.de/DE/service/formulare/form_vorsorgevollmacht/form_vorsorgevollmacht_node.html

Daneben kann eine separate Bankvollmacht für die Bevollmächtigten ratsam sein, da Banken in der Praxis unbeglaubigte Vorsorgevollmachten leider nicht immer akzeptieren.

 

Bevollmächtigte:

Sie haben die freie Möglichkeit, eine oder mehrere Personen aus dem privaten Umfeld (Verwandte, Freunde oder Vertrauenspersonen) zu bestimmen.

 

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Person des Bevollmächtigten Ihr uneingeschränktes Vertrauen besitzt ("Vollmacht" heißt volle Macht!). Ebenso wichtig ist die Eignung des Bevollmächtigten - vor allem, um auch in Ausnahmesituationen über medizinische Maßnahmen zu entscheiden und seine eigenen Wertvorstellung hinter Ihre zurückzustellen.

 

Es können eine bzw. mehrere Personen bevollmächtigt werden (sinnvoll bei Erkrankung bzw. Wegfall einer Person).

 

Die bevollmächtigten Personen müssen geeignet sowie selbst zur Ausübung der Vollmacht bereit sein (ihre Unterschrift hat nur deklaratotischen Charakter).

 

 

3. Betreuungsverfügung


Durch Unfall oder Krankheit kann sich Ihr Leben von heute auf morgen verändern. Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Betreuungsgericht bestellt werden soll.

 

Kombinationsmöglichkeit

Die Betreuungsverfügung kann zusammen mit einer Vorsorgevollmacht erstellt werden. Dies ist oft der Fall, um eine spätere Unwirksamkeit einzelner Punkte in der Vorsorgevollmacht aufzufangen oder auch für die Fälle vorzusorgen, in denen der Bevollmächtigte nicht mehr fähig oder ebreits ist, die Vorsorgevollmacht vollumfassend auszuüben.

 

Was regelt eine Betreuungsverfügung?

Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine Willensäußerung, mit der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge zu der Person seines Vertrauens (Betreuer) oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert (Ort der Pflege, Art der Versorgung, Geschenke an Angehörige und Freunde u.a.). Wichtig ist, die Wünsche so genau wie möglich zu formulieren. Die Wünsche hat der spätere Betreuer auszuführen, soweit keine Grnezen erreicht sind (Eigen- oder Fremdgefährung ohne Einsicht).

 

Der auf Grund einer Betreuungsverfügung bestellte Betreuer untersteht der Kontrolle durch das Betreuungssgericht.

 

Muss man zum Verfassen einer Betreuungsverfügung geschäftsfähig sein?

Zum Verfassen der Betreuungsverfügung ist keine Geschäftsfähigkeit notwendig. Ausreichend ist das Erklären des natürlichen Willens, der die tatsächlich vorhandenen Absichten, Wünsche, Wertungen und Handlungsintentionen eines Menschen umfasst.

 

Die Betreuungsverfügung kann ebenfalls beim Zentralen Vorsoregreister (https://www.vorsorgeregister.de/) registriert werden.

 

 

Person des Betreuers:

Die als Betreuer vorgesehene Person muss geeignet sein, die Interessen und Angelegenheiten zum Wohl des Betroffenen regeln zu können. Vorrangig werden Personen oder Familienangehörige aus dem näheren Umfeld des Betroffenen (nach einer Eignungsprüfung durch die betreuungsbehörde bzw. das Betreuungsgericht) als Betreuer bestellt.

 

Fremde (Berufs-)Betreuer werden bestellt, wenn keine geeigneten Betreuungspersonen aus dem persönlichen Umfeld zur Verfügung stehen. Hierbei wird geprüft, ob vorrangig ein Ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht oder ob wegen besonderer Anforderung ein Berufsbetreuer bestellt werden muss.

 

Einen Vordruck finden Sie unter: https://www.bmjv.de/DE/service/formulare/form_vorsorgevollmacht/form_vorsorgevollmacht_node.html

 

 

4. Patientenverfügung


In der Patientenverfügung kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung/Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase, äußern. Bevollmächtigte oder Betreuer haben diese Wünsche bei ihren Entscheidungen zu beachten bzw. sind hieran gebunden.

 

Hierbei ist es ratsam, die medizinischen Maßnahmen und Foigen von Behandlungen/Nichtbehandlungen durch einen Arzt (Hausarzt) erläutern zu lassen.

 

Patientenverfügungen müssen schriftlich mit Unterschrift erstellt werden und können ebenso beim Zentralen Vorsoregreister (https://www.vorsorgeregister.de/) registriert werden; die Registrierung ist indes nicht zwingend.

 

Zur Wirksamkeit müssen Sie zwar nicht geschäftsfähig, aber zumindest einwilligungsfähig sein. Hierbei sollte unter Umständen ein Arzt diese Fähigkeit zum Zeitpunkt der Niederschrift bestätigen.

 

Im Internet kursieren verschiedene Vordrucke, die nicht immer geeignet sind. Es reicht zudem nicht aus, wenn Sie zum Beispiel festlegen, dass "alle Geräte abgeschaltet werden sollen". Sie solten so genau wie möglich auf Krankheiten und individuelle Behandlungswünschen bei dem jeweiligen Krankheitsverlauf eingehen. Empfehlen können wir ohne Gewähr folgenden Vordruck: https://www.malteser.de/patientenverfuegung.html oder nutzen Sie die Textbausteine des Bundesgesundheitsministeriums: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/patientenverfuegung