Vorsorge
Vorsorge – Alternative zur Betreuung
"Schon heute bestimmen, was später einmal geschehen soll."
Was passiert eigentlich, wenn ich selbst wegen eines Unfalls nicht entscheiden kann – wer entscheidet dann für mich?
Ich bin alleinstehend – wer regelt meine finanziellen Angelegenheiten im Falle einer schweren Krankheit und meiner Geschäftsunfähigkeit?
Wer darf für mich entscheiden, wenn ich z. B. altersverwirrt bin?
Wer sich diese oder ähnliche Fragen schon einmal gestellt hat, der sollte sich näher
über die Vorsorgevollmacht informieren
Vorsorgemöglichkeiten
Jeder geschäftsfähige Erwachsene kann privatrechtliche Vorsorge für Lebenssituationen treffen, in denen er seine Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich regeln kann. Hierfür stehen folgende Instrumente zur Verfügung:
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, davon auszugehen, dass sich im Falle einer schwerwiegenden Erkrankung, der Ehepartner, die Kinder oder sonstige Angehörige automatisch um alles kümmern können.
Der Diakonische Betreuungsverein Dresden e.V. bietet zu diesen Themen Veranstaltungen, sowie persönliche Beratung an. Weiterführende Literatur zu den Themen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht finden Sie auch im Internet.
Vorsorgevollmacht
Die eigene Vorsorge kann den staatlichen Eingriff überflüssig machen.
Mit einer schriftlichen Vollmacht zur Vorsorge üben Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall von Krankheit, Unfall oder altersbedingter rechtlicher Handlungsunfähigkeit aus.
Sie haben die Möglichkeit, hierfür eine Person aus dem privaten Umfeld, Verwandte, Freunde oder Vertrauenspersonen aus einer kirchlichen oder sozialen Institution zu bestimmen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Person des Bevollmächtigten Ihr uneingeschränktes Vertrauen besitzt. Ebenso wichtig ist die Eignung und Bereitschaft des Bevollmächtigten zur Übernahme der Stellvertretung.
Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft (Auftrag) erteilte Vertretungsmacht. Sie wird dem Bevollmächtigten durch Erklärung erteilt und setzt daher dieGeschäftsfähigkeitdes Erklärenden voraus.
Begriff der Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte für sich wirksam vornehmen zu können.
BGB § 104 Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
- wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
- wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Welche Angelegenheiten können einem Bevollmächtigten übertragen werden?
Anbei nur einige Beispiele:
- z.B. Angelegenheiten der Gesundheitssorge, Arztgespräche, Zustimmung zu medizinischen Maßnahmen, Untersuchungen, Krankenhausbehandlung, ebenso Vertragsabschlüsse mit Pflegediensten bzw. Pflegeeinrichtungen u.v.m.
- allg. Ämter- und Behördenangelegenheiten, z.B. Sozialleistungesträger, ARGE, Wohngeldstelle, Krankenkasse, sonstige Leistungsanbieter z.B. GEZ, Telekom, Stromanbieter etc., Antragstellungen jeglicher Art (Rente, soziale Leistungen, Pflegeleistungen, Hilfsmittel u.v.m.),
- Wohnungsangelegenheiten, z.B. Kündigung Mietvertrag, Kommunikation mit Vermieter,
- Vermögensangelegenheiten, z.B. allg. Vermögensverfügungen, Verhandlung mit Schuldner bzw. Gläubigern, Beendigung von Vetragsverhältnissen etc.
Form und Inhalt der Vorsorgevollmacht
die V. kann mündlich, sollte jedoch schriftlich m. Unterschrift erfolgen
es können eine bzw. mehrere Personen bevollmächtigt werden (Sinnvoll bei Erkrankung bzw. Wegfall einer Person)
die bevollmächtigten Personen, müssen geeignet sowie selbst einverstanden sein und dies mit ihrer Unterschrift bekunden
die V. muss nicht, sollte aber von einem Notar beglaubigt sein
ein Arzt (z.B. Hausarzt) sollte ihre Geschäftsfähigkeit, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der V. bescheinigen
in der V. sollte festgelegt werden, dass vor Wirksamwerden der V., die eingetretene Geschäftsunfähigkeit, durch einen Arzt bestätigt werden muss (Hausarzt)
die V. kann auch über den Tod hinaus gelten (Nachlassregelung, Beisetzung etc., weitere Erben können jedoch die V. widerrufen oder einen Kontrollbetreuer bestellen, der Bevollmächtigte ist mit seinem handeln nach dem Tod, den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig, ggf. Schadensersatzpflichtig)
die V. sollte aller zwei Jahre mit neuem Datum u. Unterschrift aller Beteiligten versehen werden
die V. kann jederzeit widerrufen bzw. geändert werden
die V. sollte bei einem Hausarzt oder einem Notar oder beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden
einen Hinweis auf die V. sollte man immer bei sich tragen (z.B. bei Chipkarte),
es können Angelegenheiten jeglicher Art benannt werden, es sollten jedoch auch Lebensgewohnheiten u. bes. Wünsche bei einer erforderlichen Heimaufnahme benannt werden
die zahlreich vorhandenen Vordrucke V. (Internet etc.) sollte demnach nicht nur eins zu eins übernommen werden, sondern so konkret wie möglich mit den eigenen Wünschen und Vorstellungen ergänzt werden
http://wiki.btprax.de/Vorsorgevollmacht
http://www.bt-portal.de/wissen/downloads/vorsorgevollmacht-betreuungsverfuegung
Betreuungsverfügung
Die Bestimmung eines eventuellen Betreuers, der dann später vom Betreuungsgericht zu berücksichtigen ist
Durch Unfall oder Krankheit kann sich Ihr Leben von heute auf morgen verändern. DieBetreuungsverfügungdient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Betreuungsgericht bestellt werden soll.
Kombinationsmöglichkeit
Die Betreuungsverfügung kann zusammen mit einer Vorsorgevollmacht erstellt werden. Dies ist oft der Fall, um eine spätere Unwirksamkeit einzelner Punkte in der Vorsorgevollmacht aufzufangen. So kann der Verfügende seine höchstpersönlichen Wünsche ergänzend mitteilen.
Was regelt eine Betreuungsverfügung?
Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich um eine Willensäußerung, mit der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit Vorschläge zu der Person seines Vertrauens (Betreuer) oder Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben des Betreuers äußert (Ort der Pflege, Art der Versorgung, Geschenke an Angehörige und Freunde u.a.). Wichtig ist, die Wünsche so genau wie möglich zu formulieren. Die Wünsche hat der spätere Betreuer unter Beachtung des Wohls des Betroffenen und der Zumutbarkeit für den Betreuer auszuführen.
Der auf Grund einer Betreuungsverfügung bestellte Betreuer untersteht der Kontrolle durch das Betreuungssgericht.
Muss man zum Verfassen einer Betreuungsverfügung geschäftsfähig sein?
Zum Verfassen der Betreuungsverfügung ist keine Geschäftsfähigkeit notwendig. Ausreichend ist das Erklären des natürlichen Willens, der die tatsächlich vorhandenen Absichten, Wünsche, Wertungen und Handlungsintentionen eines Menschen umfasst. Anderes als bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich um keine Willenserklärungen im juristischen Sinn. Um dennoch zukünftigen Streit und Zweifel auszuschließen, sollte die Betreuungsverfügung im Zustand der Geschäftsfähigkeit abgefasst werden.
Die als Betreuer vorgesehene Person muss geeignet sein, die Interessen und Angelegenheiten zum Wohl des Betroffenen regeln zu können.
Vorrangig werden Personen oder Familienangehörige, aus dem näheren Umfeld des Betroffenen, nach einer Eignungsprüfung, als Betreuer bestellt.
Fremde Betreuer werden bestellt, wenn keine geeigneten Betreuungspersonen aus dem persönlichen Umfeld zur Verfügung stehen. Hierbei wird geprüft, ob vorrangig ein Ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht oder ob wegen besonderer Anforderung ein Berufsbetreuer bestellt werden muss.
http://www.bt-portal.de/wissen/downloads/vorsorgevollmacht-betreuungsverfuegung/
Patientenverfügung
In derPatientenverfügung,auch Patiententestament genannt, kann man sich zu seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung/Nichtbehandlung oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtlosen Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase, äußern.
Patientenverfügungen sind nach dem am 01.09.2009 in Kraft getretenenGesetzes zur Patientenverfügung(3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts – BGBl I, S. 2286) verbindlich.
http://wiki.btprax.de/Patientenverfügung